Der Bundesrat hat am 4. November 2026 beschlossen, den BVG-Mindestzinssatz der 2. Säule für 2027 von 1,25 % auf 2 % zu erhöhen. Damit geht er über die 1,75 % hinaus, welche die Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge (BVG-Kommission) empfohlen hatte. Er begründet dies mit der sehr guten finanziellen Lage der Pensionskassen und der seit 2022 beobachteten Teuerung.
Gemäss der Medienmitteilung des Bundesrates entspricht der Satz von 2 % dem Ergebnis der Formel der BVG-Kommission per Ende September 2026. Die Kommission hingegen hatte ihre Empfehlung früher festgelegt, in einer am 31. August 2026 veröffentlichten Medienmitteilung.
Was der Mindestzins der 2. Säule für ein Guthaben bedeutet
Der Mindestzinssatz legt den Zins fest, den die Kassen auf dem Altersguthaben des obligatorischen Teils mindestens gutschreiben müssen. Er gilt nicht für das gesamte angesparte Guthaben: Betroffen ist nur der obligatorische Teil, wie ihn das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) definiert.
Ein Beispiel zeigt den Unterschied (Berechnung der Redaktion, ohne die im Lauf des Jahres einbezahlten Beiträge). Auf einem obligatorischen Guthaben von 100'000 Franken steigt der Mindestzins von 1'250 Franken bei einem Satz von 1,25 % auf 2'000 Franken bei einem Satz von 2 %. Die Differenz beträgt 750 Franken pro Jahr.
Der Satz bleibt ein Minimum. Die BVG-Kommission erinnert daran, dass das oberste Organ jeder Vorsorgeeinrichtung, das paritätisch aus Arbeitgebern und Arbeitnehmenden zusammengesetzt ist, ihn überschreiten kann, wenn es die finanzielle Lage erlaubt. Was die Kasse darüber hinaus gutschreibt, hängt somit von ihrem eigenen Entscheid ab.
Warum der Bundesrat über die Empfehlung hinausgeht
Das Gesetz verlangt, in erster Linie die Rendite der Bundesobligationen zu berücksichtigen, danach jene der Aktien, der Obligationen und der Immobilien. Der Bundesrat beurteilt die Gesamtentwicklung sowohl 2025 als auch 2026 als positiv.
Er stützt sich zudem auf die Schätzungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV). Demnach lag der durchschnittliche Deckungsgrad der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie Ende August 2026 bei 122,5 %. Die Kassen verfügen also im Durchschnitt über Wertschwankungsreserven, die über dem Minimum liegen, das zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nötig ist.
Für die Regierung erlaubt diese «sehr solide» Lage eine deutliche Erhöhung, welche die seit 2022 festgestellte relativ hohe Teuerung ausgleicht. Die BVG-Kommission hatte auch andere Kriterien abgewogen, etwa die Lohnentwicklung, die Teuerung und die geopolitischen Risiken.
Kennzahlen
- Zehnjährige Bundesobligationen: 0,33 % Ende 2025, 0,59 % Ende September 2026.
- Swiss Performance Index (SPI), breiter Index der Schweizer Aktien: +17,8 % im Jahr 2025, +7,6 % im Jahr 2026 bis Ende September.
- Obligationenindex Swiss Bond Domestic AAA-BBB: -0,2 % im Jahr 2025, -1,1 % bis Ende September 2026.
- Vom BSV geschätzte Durchschnittsrendite der Vorsorgeeinrichtungen: 6,1 % im Jahr 2025, 5,4 % bis Ende August 2026.
- Durchschnittlicher Deckungsgrad der Kassen ohne Staatsgarantie: 122,5 % Ende August 2026.
Der BVG-Mindestzinssatz seit 2024
Der Satz war drei Jahre in Folge stabil geblieben, wie finews.ch und die Seite mit den Kennzahlen der 2. Säule von Helvetia Consulta, einem Basler Beratungsunternehmen für berufliche Vorsorge, festhalten.
| Jahr | BVG-Mindestzinssatz |
|---|---|
| 2024 | 1,25 % |
| 2025 | 1,25 % |
| 2026 | 1,25 % (beibehalten per 1. Januar 2026) |
| 2027 | 2 % (Entscheid vom 4. November 2026) |
Weit auseinanderliegende Positionen zum richtigen Niveau
Die beschlossene Erhöhung bleibt innerhalb der Bandbreite, welche die konsultierten Sozialpartner vertreten. Gemäss dem Bundesrat hatten diese Sätze von 1,25 % bis 3 % vorgeschlagen.
| Akteur | Vorgeschlagener Satz für 2027 |
|---|---|
| Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) | 1 % |
| Sozialpartner | von 1,25 % bis 3 % |
| BVG-Kommission (10 zu 4 Stimmen) | 1,75 % |
| Bundesrat (Entscheid) | 2 % |
Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), Dachverband der Privatversicherer, hält die Erhöhung für viel zu stark, berichtet finews.ch am 4. November 2026. «Die gesetzliche Mindestgarantie muss langfristig tragbar bleiben, auch für Vorsorgeeinrichtungen, die erweiterte Garantieversprechen abgeben», schreibt der Verband in seiner Medienmitteilung.
Sein Direktor Urs Arbter ist der Ansicht, dass die BVG-Kommission bereits eine «kritische» und «politisch motivierte» Erhöhung empfohlen habe. Der Bundesrat «schwächt die berufliche Vorsorge spürbar», und dies in einer langfristigen Perspektive, so Arbter. Der SVV fügt hinzu, dass ein vorsichtiges Minimum eine gesunde Kasse nicht daran hindere, mehr gutzuschreiben.
Das Jahresende ist für die obligatorische 2. Säule ereignisreich. Per 1. Januar 2027 werden auch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung angepasst, je nach ihrer Vorgeschichte um 2,1 %, 1 % oder 1,2 %, wie das BSV am 22. Oktober 2026 mitgeteilt hat.
Was noch nicht bekannt ist
- Der Satz, den jede Pensionskasse 2027 über das Minimum hinaus gutschreiben wird: Er hängt vom Entscheid ihres obersten Organs ab.
- Die bezifferte Auswirkung der Erhöhung auf die Einrichtungen mit erweiterten Garantien, um die sich der SVV sorgt: Seine Stellungnahme enthält dazu keine Schätzung.
Quellen
- Bundesrat: Medienmitteilung zur Erhöhung des Mindestzinssatzes auf 2 %, 4. November 2026
- Eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge: Empfehlung eines Satzes von 1,75 %, 31. August 2026
- finews.ch: Reaktion des Schweizerischen Versicherungsverbandes, 4. November 2026
- Helvetia Consulta: Kennzahlen der 2. Säule


