Unternehmen mit Sitz im Kanton Luzern können seit dem 1. Oktober 2026 den «Luzerner Innovationsbeitrag» (LIB) beantragen, einen kantonalen Beitrag für Forschung, Entwicklung und Innovation. Für das Beitragsjahr 2026 sind im kantonalen Budget bereits 110 Millionen Franken gesichert, wie Startupticker.ch berichtet. Startups und neu gegründete Unternehmen sind grundsätzlich beitragsberechtigt, sofern sie die Vergabekriterien erfüllen.

Eine an der Urne bestätigte gesetzliche Grundlage

Das Instrument geht auf die Neuausrichtung der kantonalen Wirtschaftsförderung («Standortförderung») zurück, die der Luzerner Regierungsrat ausgearbeitet hat. Das Massnahmenpaket, das die gesetzliche Verankerung dieses neuen Instruments umfasst, wurde von den Stimmberechtigten in der Abstimmung vom 27. September 2026 angenommen und ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Der Kanton will damit nach eigenen Angaben seine Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit erhalten und stärken.

Die Quelle nennt weder die genaue Bezeichnung des geänderten Erlasses noch die Artikel, auf denen der LIB beruht, und verweist nicht auf den kantonalen Gesetzestext. Die Einzelheiten des Verfahrens, darunter eine Schritt-für-Schritt-Anleitung, finden sich auf der Website der kantonalen Wirtschaftsförderung, an der sich interessierte Unternehmen orientieren müssen.

Was der LIB finanzieren soll

Der Luzerner Innovationsbeitrag soll Tätigkeiten und Massnahmen von Unternehmen in drei Bereichen unterstützen: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Er steht unabhängig von Branche, Rechtsform und Unternehmensgrösse offen, sofern die Vergabekriterien erfüllt sind.

Wer ein Gesuch einreichen kann

Zu den genannten Voraussetzungen – die Liste wird nicht als abschliessend dargestellt – gehört, dass das Unternehmen im Kanton Luzern gegründet worden ist oder dort mindestens über eine Zweigniederlassung verfügt. Es muss zudem der ordentlichen Revision unterliegen, eine nachhaltige Unternehmensführung nachweisen und eine tatsächliche wirtschaftliche Präsenz im Kanton belegen, mit Räumlichkeiten und Personal vor Ort.

Für Jungunternehmen verdient die Anforderung der ordentlichen Revision Beachtung. Nach Schweizer Recht gilt diese eingehende Prüfung in der Regel für Unternehmen, die bestimmte Schwellenwerte überschreiten, während viele kleine Gesellschaften einer eingeschränkten Revision unterliegen oder darauf verzichten. Die grundsätzliche Beitragsberechtigung von Startups garantiert also nicht, dass jedes von ihnen von Anfang an alle Voraussetzungen erfüllt; die Quelle äussert sich zu diesem Punkt nicht.

Direktzahlung oder Steuergutschrift

Ein Unternehmen, das die Kriterien erfüllt und einen Beitrag erhält, kann grundsätzlich wählen, in welcher Form es ihn bezieht: als Direktzahlung oder als Steuergutschrift, wobei diese rückerstattbar oder nicht rückerstattbar sein kann. Die Quelle erläutert weder die Modalitäten dieser Wahl noch ihre allfälligen steuerlichen Folgen für das Unternehmen.

Zeitplan: eine einzige Frist für 2026 und 2027

Die Gesuche werden auf der Website der kantonalen Wirtschaftsförderung eingereicht. Sie müssen spätestens am 31. Januar des betreffenden Beitragsjahres eingehen. Für die Jahre 2026 und 2027 läuft eine gemeinsame Frist bis zum 31. Januar 2027. Eine Fristverlängerung kann nicht beantragt werden.

Der Kanton stellt zudem die Aufzeichnung eines Informationswebinars auf Deutsch zur Verfügung; eine Durchführung auf Englisch soll Mitte Oktober folgen.

Eine Finanzierung, die über 2026 hinaus noch zu bestätigen ist

Gesichert ist nur die erste Tranche: Die 110 Millionen Franken für das Jahr 2026 sind im geltenden Budget enthalten. Für 2027 sind 158,6 Millionen Franken vorgesehen, doch muss dieser Betrag Ende Oktober noch vom Kantonsparlament genehmigt werden. Für 2028 und 2029 sind je 140,4 Millionen Franken pro Jahr geplant. Würden alle diese Tranchen bestätigt, beliefe sich das Volumen auf 549,4 Millionen Franken über vier Jahre; zum jetzigen Zeitpunkt sind nur die Beträge für 2026 garantiert.

Die Volksabstimmung hat somit über den Grundsatz und die gesetzliche Grundlage des Instruments entschieden. Sein Umfang in den Folgejahren hängt hingegen von den kommenden Budgetentscheiden des Kantonsparlaments ab.

Quellen

Startupticker.ch – «Luzerner Innovationsbeitrag: 110 Millionen für die erste Runde», Fabienne Roos, 12. Oktober 2026 (auf Deutsch)