Die Schweizer Verleger wehren sich gegen die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Meta, die ab dem 30. Oktober 2026 gelten sollen. Ihrer Ansicht nach würden diese Regeln dem US-Konzern erlauben, journalistische Inhalte von ihren Websites ohne Zustimmung und ohne Vergütung zu sammeln, auch für die Entwicklung von Diensten der künstlichen Intelligenz (KI). Der Verband Schweizer Medien (VSM), der Schweizer Verlegerverband, unterstützt deshalb die Forderung nach einer Aussetzung, die der Weltverband der Zeitungsverleger WAN-IFRA erhoben hat, wie Inside IT am 23. Oktober 2026 berichtete.

Was ändern die neuen Bedingungen von Meta?

Die neuen Bedingungen betreffen die Inhalte, die auf den Websites der Verleger veröffentlicht werden. Laut dem VSM würden sie dem Mutterkonzern von Facebook erlauben, diese ohne gesonderte Einwilligung der Verleger zu erfassen. Eine Vergütung für diese Nutzung sehen sie laut derselben Quelle ebenfalls nicht vor.

Dies ist die Lesart der Verleger. Die Quelle zitiert den Wortlaut der Bedingungen nicht, und 2clics konnte ihn nicht einsehen.

Was hat das mit dem Training von KI zu tun?

Der Bezug zur KI bleibt der Kern des Streits. Nach Kritik hat Meta einen ausdrücklichen Hinweis auf das Training künstlicher Intelligenz aus seinen Bedingungen gestrichen. Für die Verleger ändert diese Streichung in der Sache nichts.

Laut dem VSM könnte Meta diese Inhalte weiterhin für die Entwicklung seiner KI-Dienste nutzen. Die Verleger fordern deshalb verbindliche Schutzregeln und eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Artikel.

Wo steht das Leistungsschutzrecht in der Schweiz?

In der Schweiz läuft die Debatte über das Leistungsschutzrecht, auf Französisch «droit voisin» genannt. Dieses Recht schützt die Leistung der Presseverleger. Laut Inside IT sind zwei parlamentarische Vorstösse hängig.

  • Die Motion von Petra Gössi. Die FDP-Ständerätin verlangt einen besseren Schutz des geistigen Eigentums vor Missbräuchen im Zusammenhang mit KI. Die Verleger fordern eine rasche Umsetzung dieses Vorstosses.
  • Der Entscheid des Nationalrats. Anfang 2026 hat die Volkskammer einer Ausweitung des Leistungsschutzrechts auf KI-Anwendungen zugestimmt. Ziel ist es, KI-Anbieter daran zu hindern, geschützte Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaber kommerziell zu verwerten.

Diese beiden Schritte ergeben noch kein geltendes Gesetz. Die Verleger fordern gerade deshalb eine rasche Umsetzung, ein Zeichen dafür, dass der angestrebte Schutz noch nicht besteht.

Wer fordert was: die Positionen im Überblick

AkteurPosition oder VorgehenStand laut Quelle
MetaNeue Allgemeine Geschäftsbedingungen, ohne ausdrücklichen Hinweis auf das Training von KIGültig ab dem 30. Oktober 2026
WAN-IFRAFordert die Aussetzung dieser BedingungenForderung eingereicht, Antwort von Meta nicht bekannt
VSMUnterstützt WAN-IFRA, fordert Schutz und VergütungÖffentliche Stellungnahme
Petra Gössi (FDP)Motion zum Schutz des geistigen Eigentums gegenüber KIUmsetzung von den Verlegern gefordert
NationalratAusweitung des Leistungsschutzrechts auf KI-AnwendungenAnfang 2026 angenommen

Warum die Schweizer Medien besorgt sind

Für die Schweizer Medien geht es um den Wert ihrer Artikel. Wenn ein grosser Konzern sie frei sammeln kann, verlieren die Verleger die Kontrolle über deren Weiterverwendung. Sie verlieren auch einen Hebel, um eine Vergütung auszuhandeln.

Die Forderung nach einer Aussetzung und das Schweizer Leistungsschutzrecht antworten auf dasselbe Risiko. Erstere zielt kurzfristig auf Meta. Letzteres zielt auf sämtliche KI-Anbieter und nicht auf einen einzelnen Konzern.

Was noch nicht bekannt ist

  • Die Antwort von Meta auf die Forderung von WAN-IFRA: Die Quelle erwähnt sie nicht.
  • Der genaue Wortlaut der neuen Bedingungen und die Art und Weise, wie die Inhalte gesammelt würden.
  • Der Zeitplan für die Umsetzung der Motion Gössi und das weitere Vorgehen nach dem Entscheid des Nationalrats.
  • Form und Höhe einer allfälligen Vergütung: Es wird keine Zahl genannt.
  • Die Mitteilung des VSM selbst: Die Quelle verlinkt sie nicht, und 2clics konnte sie nicht lesen.

Quellen