Der Bundesrat unterstützt eine CO2-Abgabe auf importiertem Zement. Am 21. Oktober 2026 hat er dem Parlament empfohlen, einen Gesetzesentwurf der Umweltkommission des Nationalrates anzunehmen. Der Text sieht einen CO2-Grenzausgleich für zementhaltige Waren vor. Er will Schweizer Zement, der einem CO2-Preis unterliegt, mit Zement aus weniger strengen Drittstaaten gleichstellen. Noch ist nichts entschieden: Das Parlament muss sich dazu äussern.

Wer schlägt diese CO2-Abgabe auf Zement vor?

Die Vorlage stammt nicht von der Regierung, sondern von einer parlamentarischen Kommission. Sie geht auf eine parlamentarische Initiative mit dem Titel «Grundlagen für einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus schaffen» zurück.

Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) hat den Text ausgearbeitet. Sein Titel: «Bundesgesetz über den CO2-Grenzausgleich bei der Einfuhr von zementhaltigen Waren».

Der Bundesrat hat also lediglich am 21. Oktober 2026 seine Stellungnahme abgegeben. Er beantragt dem Parlament, den Entwurf der Kommission anzunehmen, mit einem Vorbehalt bei dessen Auslösung.

Was sieht der Gesetzesentwurf vor?

Der Geltungsbereich beschränkt sich auf Zement und Waren, die Zement enthalten. Andere importierte Produkte sind von diesem Text nicht betroffen.

  • Das Ziel: den CO2-bedingten Kostenunterschied zwischen der Schweizer Produktion und jener in Drittstaaten mit weniger ehrgeiziger Klimapolitik ausgleichen.
  • Das Instrument: eine CO2-Ausgleichsabgabe auf importiertem Zement oberhalb einer bestimmten Menge, wie die Nachrichtenagentur Keystone-SDA laut swissinfo.ch berichtet.
  • Die Bedingung: Der Bundesrat empfiehlt, angesichts der Auswirkungen eines solchen Systems auf den Aussenhandel einen Auslösemechanismus vorzusehen.

Die Regierung will so verhindern, dass die Abgabe automatisch gilt. Die Einzelheiten dieses Auslösemechanismus werden in den veröffentlichten Informationen nicht präzisiert.

Warum ist Schweizer Zement benachteiligt?

In der Schweiz ist die Zementproduktion Teil des Emissionshandelssystems (EHS). Dieses System legt einen Preis für CO2-Emissionen fest und gibt den Produzenten einen Anreiz, sie zu senken.

Zement, der in einem Land ohne vergleichbares System hergestellt wird, trägt diese Kosten nicht. Laut dem Bundesrat soll der Grenzausgleich verhindern, dass die Produktion und ihre Emissionen in diese Drittstaaten verlagert werden.

Was sich für Zementhersteller und Bauwirtschaft ändert

Für die Schweizer Zementhersteller zielt die Vorlage darauf ab, einen Kostennachteil gegenüber Importen zu verringern. Ihre Produktion bleibt dem CO2-Preis des EHS unterworfen.

Für Zementimporteure käme oberhalb der festgelegten Menge eine Abgabe hinzu. Bauunternehmen, die importierten Zement kaufen, könnten daher je nach gewähltem Schwellenwert betroffen sein.

Die Quellen beziffern weder die Auswirkungen auf den Zementpreis noch jene auf die Baukosten. Jede Schätzung wäre verfrüht, solange Schwellenwert und Betrag unbekannt sind.

Welcher Zusammenhang besteht mit dem CO2-Grenzausgleich der EU?

Die Europäische Union wendet bereits einen CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) an. Er umfasst unter anderem Zement. Die vom Bund veröffentlichten Informationen sagen nicht, ob sich die Schweizer Vorlage an diesem Modell orientiert.

Schweizer VorlageMechanismus der EU (CBAM)
StatusEntwurf der UREK-N, vom Bundesrat am 21. Oktober 2026 unterstützt; Abstimmung im Parlament steht noch ausÜbergangsphase von 2023 bis 2025, definitive Regelung seit dem 1. Januar 2026
Erfasste ProdukteZementhaltige WarenZement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel, Strom, Wasserstoff
Verknüpftes SystemSchweizer EHSEU-EHS
Pflichten der ImporteureAbgabe oberhalb einer bestimmten Menge; Einzelheiten unbekanntZulassung, Erklärungen, Kauf und Abgabe von CBAM-Zertifikaten
PreisNicht bekanntBerechnet auf Basis der Auktionspreise für Zertifikate des EU-EHS

In der EU begleitet der Mechanismus den schrittweisen Abbau der kostenlosen Zertifikate des europäischen EHS. Die Schweizer Vorlage hingegen bleibt auf Zement beschränkt.

Was noch unklar ist

  • Der Schwellenwert: die Importmenge, ab der die Abgabe gelten würde.
  • Der Betrag: die Höhe der Abgabe und ihre Berechnungsmethode.
  • Die Auslösung: die genauen Bedingungen des vom Bundesrat empfohlenen Mechanismus.
  • Der Zeitplan: der Termin der Beratungen im Parlament und ein allfälliges Inkrafttreten.
  • Der Bezug zur EU: eine allfällige Koordination mit dem europäischen Mechanismus.

Quellen