Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) und die Schweizerische Nationalbank (SNB) haben eine neue Vereinbarung über die Gewinnausschüttungen der SNB unterzeichnet. Sie wurde am 1. Oktober 2026 in einer Medienmitteilung angekündigt, die im Rahmen der Ad-hoc-Publizität (Art. 53 Kotierungsreglement) veröffentlicht wurde, und deckt die Geschäftsjahre 2026 bis 2030 ab. Das Prinzip bleibt dasselbe: Sofern es die finanzielle Lage der SNB erlaubt, können bis zu 6 Milliarden Franken pro Jahr an Bund und Kantone ausgeschüttet werden.
Eine Vereinbarung für die Geschäftsjahre 2026 bis 2030
Der neue Text gilt ab dem Geschäftsjahr 2026 und regelt die Ausschüttungen bis zum Geschäftsjahr 2030. Er ersetzt die Vereinbarung von 2021, die die Geschäftsjahre 2020 bis 2025 betraf. Laut Medienmitteilung bleiben die Modalitäten unverändert.
Ziel einer mehrjährigen Vereinbarung ist es, so die SNB, die Ausschüttungen mittelfristig zu verstetigen: Das EFD und die SNB legen deren Eckpunkte in einer Vereinbarung fest, die mehrere Jahre umfasst. Die Kantone wurden im Voraus informiert.
Ein Grundbetrag und vier Stufen
Die Obergrenze von 6 Milliarden Franken pro Jahr setzt sich je nach Reingewinn der SNB für das betreffende Geschäftsjahr wie folgt zusammen:
- Grundbetrag von 2 Milliarden Franken, ausgeschüttet, wenn der Reingewinn mindestens 2 Milliarden erreicht;
- +1 Milliarde, wenn der Reingewinn 10 Milliarden Franken erreicht;
- +1 Milliarde, wenn er 20 Milliarden erreicht;
- +1 Milliarde, wenn er 30 Milliarden erreicht;
- +1 Milliarde, wenn er 40 Milliarden erreicht, womit die Ausschüttung das Maximum von 6 Milliarden erreicht.
Konkret würde ein Reingewinn von 15 Milliarden Franken gemäss dieser Skala Anspruch auf 3 Milliarden geben (den Grundbetrag und einen ersten Zuschlag). Unter 2 Milliarden Reingewinn sieht die Skala keinen Grundbetrag vor. Es handelt sich um eine Lesart des veröffentlichten Mechanismus, nicht um eine Prognose für ein bestimmtes Geschäftsjahr.
Was sich ändert: die Mindestzuweisung an die Rückstellungen
Das Nationalbankgesetz verpflichtet die SNB, aus ihrem Jahresergebnis Rückstellungen zu bilden, um die Währungsreserven auf dem geldpolitisch erforderlichen Niveau zu halten. Der Gewinn, der nach dieser Zuweisung verbleibt, steht grundsätzlich für die Ausschüttung an Bund und Kantone zur Verfügung.
Unter Verweis auf die Verbesserung ihrer Eigenkapitalsituation in den letzten Jahren wird die SNB die Mindestzuweisung an die Rückstellungen ab dem Geschäftsjahr 2026 von 10% auf 8% senken. Diese Senkung bleibt der jährlichen Genehmigung durch den Bankrat unterworfen. Die Medienmitteilung präzisiert weder die Basis, auf der dieser Prozentsatz berechnet wird, noch die erwartete bezifferte Auswirkung auf die ausschüttbaren Beträge.
Was die Medienmitteilung nicht sagt
- Sie enthält keinerlei Angaben zum erwarteten Ergebnis der SNB für das Geschäftsjahr 2026 und auch nicht zum Betrag, der für dieses Geschäftsjahr ausgeschüttet werden könnte.
- Sie schlüsselt die Aufteilung der Beträge zwischen Bund und Kantonen sowie unter den Kantonen selbst nicht auf.
- Sie nennt keinen Zeitplan für die Zahlungen.
- Für den Text der Vereinbarung und die Erläuterungen dazu verweist sie auf die Website der SNB; diese Dokumente wurden für diesen Artikel nicht eingesehen.
Die Ausschüttung hängt in jedem Fall von der finanziellen Lage der SNB ab: Die Vereinbarung legt eine Skala und eine Obergrenze fest, keinen garantierten Betrag.




