Der Bundesrat hat am 14. Oktober 2026 das Vernehmlassungsverfahren zum plurilateralen Abkommen der Welthandelsorganisation (WTO) über den elektronischen Handel eröffnet, das unter dem englischen Kürzel ECA (E-Commerce Agreement) bekannt ist. Der Text schafft einen gemeinsamen Regulierungsrahmen für den digitalen Handel zwischen 67 WTO-Mitgliedern. Die Vernehmlassung dauert bis zum 28. Januar 2027, wie aus der Medienmitteilung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) hervorgeht.

Diese Ankündigung ist als das zu lesen, was sie ist: der Start einer Vernehmlassung, kein endgültiger Entscheid über die Teilnahme der Schweiz. Der Bundesrat unterbreitet den Text den betroffenen Kreisen zur Stellungnahme; die weiteren Schritte stehen noch aus.

Was das Abkommen regelt

Laut dem SECO soll das ECA den grenzüberschreitenden digitalen Handel mit Waren und Dienstleistungen erleichtern und einen verlässlicheren Regulierungsrahmen bieten. Als zentrale Bestimmung wird das Verbot von Zöllen auf elektronische Übermittlungen dargestellt.

Das Abkommen fördert zudem die Anerkennung elektronischer Verfahren und Dokumente sowie papierlose Handelsgeschäfte. Es enthält auch Bestimmungen zum Konsumentenschutz, zum Datenschutz und zur Cybersicherheit, die das Vertrauen in den Onlinehandel stärken sollen.

Die Medienmitteilung beschränkt sich auf diese Grundzüge. Sie erläutert weder die genaue Tragweite jeder Regel noch allfällige Ausnahmen: Um abzuschätzen, was jede Bestimmung bedeutet, ist der Text des Abkommens selbst massgebend.

67 Mitglieder, rund 70 Prozent des Welthandels

Die 67 WTO-Mitglieder, die am ECA teilnehmen, stehen laut dem Bund für rund 70 Prozent des Welthandels. Dazu gehören die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten sowie Australien, Kanada, China, Japan, Singapur, das Vereinigte Königreich und die Schweiz.

Da es sich um ein plurilaterales Abkommen handelt, bindet es nicht alle WTO-Mitglieder, sondern nur jene, die daran teilnehmen. Es steht allen anderen Mitgliedern der Organisation zum Beitritt offen.

Was sich für Schweizer Unternehmen ändert

Die Schweiz hat von Anfang an an den Verhandlungen teilgenommen und gibt an, das Abkommen mitgestaltet zu haben. Sie setzt sich sowohl bilateral als auch im Rahmen der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) für moderne Regeln im digitalen Handel ein. Laut dem SECO «entspricht das ECA den hohen Anforderungen, die die Schweiz bereits in ihren jüngsten Handelsabkommen verfolgt» (aus dem Englischen übersetzt). Der Text trage zudem den Schweizer Interessen Rechnung, insbesondere im Bereich des Datenschutzes.

Für ein Unternehmen, das grenzüberschreitend online verkauft, sind die vom Bund hervorgehobenen Elemente vor allem eine grössere Rechtssicherheit und gemeinsame Regeln mit einem grossen Teil der Handelspartner. Das Verbot von Zöllen auf elektronische Übermittlungen und die Anerkennung elektronischer Dokumente betreffen den digitalen Austausch direkt. Das SECO ist der Ansicht, dass die Teilnahme der Schweiz es ihr erlaubt, mit den anderen Vertragsparteien gleichzuziehen, und die Wettbewerbsbedingungen für Schweizer Unternehmen verbessert.

Die Medienmitteilung beziffert diese Auswirkungen allerdings nicht und präzisiert nicht, welche Anpassungen des Schweizer Rechts gegebenenfalls nötig wären.

Ein Abkommen, das ausserhalb des formellen WTO-Rahmens angewendet wird

Der Werdegang des ECA beleuchtet auch seine besondere Rechtsnatur. Die materiellen Verhandlungen wurden 2024 innerhalb der WTO abgeschlossen. Der Widerstand einiger Mitglieder verhinderte jedoch, das Abkommen in das WTO-Abkommen aufzunehmen.

Die 67 teilnehmenden Mitglieder verabschiedeten deshalb am 28. März 2026 an der 14. ordentlichen Ministerkonferenz der WTO eine Ministererklärung. Darin vereinbaren sie, das ECA zusammen mit einem Anhang über Übergangsregelungen in Kraft zu setzen. Die formelle Eingliederung des Abkommens in den Rechtsrahmen der WTO bleibt laut dem SECO das gemeinsame Ziel der Mitglieder.

Die nächsten Schritte

Die Vernehmlassung dauert bis zum 28. Januar 2027. Die Medienmitteilung des SECO erläutert weder das weitere Verfahren über diese Frist hinaus noch einen Zeitplan für eine allfällige Ratifizierung durch die Schweiz. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt das Abkommen somit zur Beurteilung bei den konsultierten Kreisen, und seine konkrete Tragweite für die Unternehmen wird davon abhängen, wie es mit diesem Verfahren weitergeht.

Quellen