Am 14. Oktober haben die Europäische Union und acht Staaten in Strassburg ein Protokoll unterzeichnet, das die Instrumente zum Einfrieren, zur Beschlagnahme und zur Einziehung krimineller Vermögenswerte stärkt, Kryptowerte inbegriffen. Der Text ergänzt die Warschauer Konvention von 2005, die der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung gewidmet ist. Er wurde unterzeichnet, aber nicht ratifiziert: Er ist also noch nicht in Kraft.

Sein Ziel ist es laut Journal du Coin, die Behörden besser zu koordinieren gegenüber Netzwerken, deren Gelder zwischen mehreren Rechtsordnungen zirkulieren. Bevor man seine Tragweite beurteilt, gilt es zu klären, wer ihn verabschiedet hat, in welchem Rahmen und was er konkret ändert.

Ein Text des Europarats, keine EU-Verordnung

Das Protokoll gehört zum Europarat, einer von der Europäischen Union unabhängigen Organisation. Es handelt sich also nicht um eine neue Verordnung, die in den Siebenundzwanzig direkt anwendbar ist, sondern um ein Instrument der internationalen Zusammenarbeit. Die EU beteiligt sich daran als Unterzeichnerin, gleich wie Staaten.

Die ersten Unterzeichner sind neben der Europäischen Union:

  • Georgien;
  • Griechenland;
  • Ungarn;
  • Luxemburg;
  • Monaco;
  • Montenegro;
  • San Marino;
  • das Vereinigte Königreich.

Die Zeremonie fand während der Octopus-Konferenz über Cyberkriminalität statt.

Einfrieren, Beschlagnahme, Einziehung: Was das Protokoll ändert

Der Text stärkt mehrere bestehende Mechanismen, statt neue zu schaffen. Er sieht zunächst dringliche Einfrierungen oder Beschlagnahmen vor, sofern die Voraussetzungen es erlauben, ohne die betroffenen Personen vorgängig zu benachrichtigen. Die Idee ist zu verhindern, dass Vermögenswerte vor einer allfälligen Einziehung verschoben oder verborgen werden.

Weiter erweitert er die Möglichkeiten der Einziehung auf Vermögenswerte, die mit anderen kriminellen Aktivitäten zusammenhängen, und in gewissen Situationen auch ohne strafrechtliche Verurteilung. Auch Vermögenswerte im Besitz von Dritten können betroffen sein, wobei Schutzbestimmungen für gutgläubige Inhaber vorgesehen sind.

Zwei Präzisierungen sind angebracht. Erstens waren Kryptowährungen bisher nicht unpfändbar: Die Neuerung betrifft die Stärkung und Koordination der gemeinsamen Instrumente, nicht eine völlig neue Befugnis. Zweitens sind Einfrieren und Einziehung nicht dasselbe. Das Einfrieren verhindert vorübergehend, über einen Vermögenswert zu verfügen; die Einziehung regelt den endgültigen Entzug im gesetzlich vorgesehenen Rahmen.

Eine beschleunigte Zusammenarbeit gegen grenzüberschreitende Geldwäscherei

Das Protokoll stärkt die Rolle der Meldestellen für Geldwäscherei und sieht spezialisierte Strukturen für die Rückverfolgung und Verwaltung von Vermögenswerten vor. Es regelt zudem den direkten Austausch zwischen Behörden, mit Antwortfristen, die für gewisse dringende Ersuchen auf drei Tage verkürzt werden können.

Diese Frist garantiert jedoch nicht, dass die Gelder jedes Mal unter denselben Bedingungen blockiert oder zurückgeholt werden. Transaktionen aufzuspüren genügt nicht, um die Kontrolle über die Vermögenswerte zurückzugewinnen: Man muss den zuständigen Ansprechpartner identifizieren, die rechtliche Grundlage des Eingriffs festlegen und über ein konkretes Mittel verfügen, um die Massnahme zu vollstrecken.

Self-Custody: eher ein praktisches als ein rechtliches Hindernis

Die Quelle unterscheidet zwischen Geldern, die bei einem Anbieter verwahrt werden, und Kryptowährungen, die direkt von einer Privatperson gehalten werden. Im zweiten Fall liefert ein Gerichtsentscheid nicht automatisch den privaten Schlüssel, der nötig ist, um die Vermögenswerte zu bewegen.

Die Eigenverwahrung von Kryptos stellt für die Behörden somit eine praktische Herausforderung dar, ohne diese Vermögenswerte jedoch dem Zugriff von Beschlagnahmen zu entziehen. Genau darum geht es bei der Rückverfolgung von Geldern: Die Transparenz einer Blockchain genügt nicht, man muss das Identifizierte auch sicherstellen können.

Ein Text, der noch ratifiziert werden muss

Man sollte sich davor hüten, diese Unterzeichnung als bereits anwendbaren Entscheid zu lesen. Um in Kraft zu treten, braucht das Protokoll fünf Ratifikationen, davon drei von Mitgliedstaaten des Europarats.

Auf europäischer Seite erfordert der Abschluss des Textes durch die Union namentlich einen Beschluss des Rates und die Zustimmung des Europäischen Parlaments. Die Europäische Kommission präsentiert ihn als Ergänzung zu den bestehenden europäischen Regelungen in den Bereichen Einziehung, Anerkennung von Entscheidungen und Bekämpfung der Geldwäscherei.

Und die Schweiz?

Die Schweiz figuriert nicht unter den von der Quelle aufgezählten Unterzeichnern. Diese äussert sich allerdings nicht zur Position der Schweiz, weder zum Protokoll selbst noch zur Warschauer Konvention, die es ergänzt. Es wäre daher verfrüht, daraus einen Schluss zu ziehen: Nur eine offizielle Mitteilung könnte zeigen, ob Bern den Text unterzeichnen will oder nicht.

Für Schweizer Krypto-Akteure, die mit Gegenparteien in den Unterzeichnerstaaten arbeiten, bleibt das Dossier zu verfolgen, zumal das Ratifikationsverfahren erst beginnt.

Die Wirksamkeit hängt von der Umsetzung ab

Das Protokoll regelt nicht alles. Seine Wirksamkeit wird vom Zusammenspiel zwischen Ermittlung, internationaler Zusammenarbeit und der tatsächlichen Fähigkeit der Behörden abhängen, die Gelder sicherzustellen. Die Unterzeichnung vom 14. Oktober eröffnet ein Verfahren; erst die Ratifikation und danach die Praxis der betroffenen Stellen werden zeigen, ob die Rückgewinnung krimineller Vermögenswerte in Kryptowerten tatsächlich schneller wird.

Quellen

  • Journal du Coin: «Gel et confiscation des cryptos : L’Europe renforce sa coopération contre les réseaux criminels»