Zwei Tage im Büro, drei zu Hause: Für viele Arbeitnehmende gehört das Homeoffice inzwischen zum Alltag. In der Steuererklärung ist dieser Rhythmus nicht neutral. Wer regelmässig zu Hause arbeitet, kann grundsätzlich nicht dieselben Abzüge geltend machen wie jemand, der fünf Tage pro Woche am Arbeitsort präsent ist, erinnert das Magazin PME, das bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und bei der Waadtländer Steuerbehörde nachgefragt hat. Direkt betroffen sind die Kosten für auswärtige Verpflegung und in bestimmten Situationen auch die Fahrkosten.
Das Waadtländer Beispiel: anteilsmässig gekürzte Abzüge
Der Kanton Waadt liefert ein konkretes Beispiel. Die auf einer jährlichen Basis von 240 Tagen berechneten Abzüge sind dort anteilsmässig zu kürzen, wenn die Tätigkeit im Homeoffice ausgeübt wird. Für Mahlzeiten ausser Haus beträgt der Höchstbetrag 3200 Franken pro Jahr, wenn weder eine Kantine noch eine Beteiligung des Arbeitgebers besteht. Diese Parameter gelten für den Kanton Waadt: Der Artikel von PME führt die Regeln der übrigen Kantone nicht im Einzelnen aus.
Wer kennt die Zahl der Homeoffice-Tage?
Bleibt eine praktische Frage: Wie weiss die Steuerverwaltung, wie viele Tage tatsächlich zu Hause verbracht wurden? Nicht unbedingt über den Arbeitgeber. Im Kanton Waadt werden die Arbeitgeber ermutigt, diese Angaben unter Ziffer 15 des Lohnausweises aufzuführen, sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Und nicht alle Kantone verlangen von den Steuerpflichtigen, ihre Homeoffice-Tage in der Steuererklärung anzugeben: Laut ESTV tut dies derzeit nur eine Minderheit von ihnen.
Die ESTV räumt daher ein, dass das System teilweise auf der Deklaration der Steuerpflichtigen beruht. «Ein korrekter Abzug durch die steuerpflichtige Person, deren guter Glaube vermutet wird, ist immer möglich», erklärt Adrian Grob, Sprecher der ESTV. Konkret muss ein Arbeitnehmer, der drei Tage pro Woche zu Hause arbeitet, die Verpflegungskosten selbst auf die Tage beschränken, an denen er tatsächlich auswärts war. Theoretisch kann er kein volles Jahr im Büro geltend machen. Auch wenn das Formular keine besonderen Angaben verlangt, bleibt er verpflichtet, seine tatsächliche Situation zu deklarieren.
Was die Steuerbehörde verlangen kann
Die Vermutung des guten Glaubens bedeutet nicht, dass keine Kontrolle stattfindet. Im Zweifelsfall kann die Verwaltung von der steuerpflichtigen Person verlangen, die ausser Haus verbrachten Arbeitstage beweiskräftig zu belegen. Diese ist verpflichtet, die für eine vollständige und richtige Veranlagung notwendigen Auskünfte zu erteilen.
Der Kanton Waadt wendet denselben Grundsatz an. «Die kantonale Steuerverwaltung vertraut darauf, dass die Steuerpflichtigen ihre Steuererklärung wahrheitsgemäss ausfüllen», sagt Julien Lambert, Sprecher der Direction générale de la fiscalité. Dieses Vertrauen hat allerdings seine Grenzen: Es können zusätzliche Unterlagen verlangt und Kontrollen durchgeführt werden. Bei Unregelmässigkeiten sind Korrekturen oder sogar Bussen möglich.
In der Praxis überprüft die Verwaltung nicht im Detail die Agenda jeder steuerpflichtigen Person. Das System beruht auf gutem Glauben, mit gezielten Kontrollen, wenn Unstimmigkeiten oder Zweifel auftauchen. Wie häufig solche Überprüfungen stattfinden, wird in den von PME wiedergegebenen Antworten hingegen nicht präzisiert.
Fahrkosten: Abonnement oder Auto, zwei Logiken
Das Homeoffice wirkt sich auch auf den Berufskostenabzug für die Arbeitswege aus, allerdings je nach Verkehrsmittel unterschiedlich. Bei den öffentlichen Verkehrsmitteln kann insbesondere der Abzug eines Abonnements unabhängig von der genauen Zahl der zurückgelegten Fahrten zugelassen werden. Bei einem Privatfahrzeug hingegen kann die Berechnung von der Zahl der Präsenztage am Arbeitsort und den gefahrenen Kilometern abhängen.
Was für die Steuererklärung wichtig ist
Niemand zählt die Homeoffice-Tage systematisch anstelle der steuerpflichtigen Person. Es liegt also an ihr, ihre Verpflegungskosten und gegebenenfalls ihre Fahrzeugkosten an die tatsächliche Präsenz am Arbeitsort anzupassen und dies belegen zu können, falls die Verwaltung danach fragt. Die hier genannten Beträge und Modalitäten betreffen den Kanton Waadt und stellen keine Steuerberatung dar. Für einen Einzelfall, insbesondere zur Frage, wie die Homeoffice-Tage zu deklarieren sind, bleibt die Steuerverwaltung des eigenen Kantons die richtige Ansprechpartnerin.
Quellen
- PME: «Home office: comment le fisc contrôle vos jours de télétravail?»




